6.03.2015
Die Schlichtungsbehörde folgt der Argumentation der drei Verbände VKZ, VPOD, ZLV und erachtet es als glaubhaft, dass eine Lohndiskriminierung der Kindergartenlehrpersonen besteht. Trotzdem verweigert der Kanton Zürich die Aufhebung der Lohndiskriminierung.
Die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz stellt fest, dass mit den neuen Aufgaben der Kindergartenlehrpersonen davon auszugehen sei, dass insbesondere die zeitliche Belastung zugenommen habe. Es sei somit glaubhaft gemacht, dass eine Lohndiskriminierung vorliege, da die gestiegenen Anforderungen zu Lohnanpassungen führen müssten. Ist eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Es ist somit Sache des Kantons den Nachweis zu erbringen, ob die heutige Lohneinstufung noch korrekt ist. Da der Kanton Zürich aufgrund der Bundesverfassung und aufgrund des Gleichstellungsgesetzes die Pflicht hat, den Grundsatz gleicher Lohn für Mann und Frau durchzusetzen, empfiehlt Schlichtungsbehörde dem Kanton Zürich, möglichst rasch Abklärungen zu tätigen um die Grundlagen dafür zu haben, ob und in welchem Umfang eine Besoldungsanpassung vorgenommen werden müsste. Dass der Kanton sich weigert dieser Empfehlung nachzukommen ist unverständlich, müsste es ihm als Arbeitgeber doch ein Bedürfnis sein, keine diskriminierenden Löhne zu bezahlen.